GmbH-Geschäftsführer sind von der anhaltenden Wirtschaftskrise oft doppelt betroffen. Bei einer Insolvenz ihrer Kapitalgesellschaft droht neben dem Arbeitsplatzverlust auch die persönliche Inanspruchnahme für nicht abgeführte Steuern.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter einer GmbH gehört insbesondere die fristgerechte Entrichtung geschuldeter Steuern. Kommt er dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nach, kann er vom Finanzamt im späteren Insolvenzfall selbst als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Zumindest bei der Lohnsteuer dürfen die Betroffenen auf wenig Entgegenkommen seitens der Finanzbehörden hoffen, da deren Nichtabführung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig als eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten gewertet wird.
An diesen ernstzunehmenden Pflichten des Geschäftsführers ändern weder Zahlungsschwierigkeiten der GmbH etwas, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus. Obwohl diese Gefahr grundsätzlich für alle Steuern der Kapitalgesellschaft besteht, sehen sich GmbH-Geschäftsführer in der Praxis dennoch zumeist mit Haftungsbescheiden über Umsatz- und Lohnsteuern zuzüglich aufgelaufener Säumniszuschläge konfrontiert.
Haftung auch bei Insolvenzreife
So erwarten die Finanzgerichte von einem GmbH-Geschäftsführer, dass dieser bei Liquiditätsengpässen alle zur Zahlung anstehenden Nettolöhne soweit kürzt, um aus den ihm zur Verfügung verbliebenen Mitteln noch die anteilige Lohnsteuer abführen zu können. Damit nicht genug müssen GmbH-Geschäftsführer auch dann mit einer Inanspruchnahme für nicht entrichtete Lohnsteuer rechnen, wenn die Nettolöhne mangels Liquidität aus privatem Vermögen gezahlt werden (siehe Rechtsprechungsübersicht).
Anbetracht der strengen Rechtslage verwundert es denn auch kaum, dass die Finanzämter im Zuge wirtschaftlicher Krisen eine rasche und häufig unnachgiebige Vollstreckung in die Privatvermögen nachlässiger Geschäftsführer betreiben. Da die Nichtzahlung von Umsatzsteuer wie auch die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtentrichtung von Lohnsteuer nach den Vorgaben im Umsatzsteuergesetz (§ 26b UStG) und der Abgabenordnung (§ 380 AO) überdies als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, drohen obendrein empfindliche Geldbußen von immerhin bis zu 50.000 Euro.
In Weiterentwicklung – oder besser gesagt Verschärfung – seiner bisherigen Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 23. September 2008 (Aktenzeichen VII R 27/07) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer selbst in einer plötzlichen und unvorhersehbaren wirtschaftlichen Krise bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss, solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind. Nach dieser jüngsten BFH-Entscheidung enthebt ihn erst die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder alternativ die Bestellung eines Insolvenzverwalters von dieser Pflicht.
Keine Pflichtenkollision
Im strittigen Fall half dem angeklagten Geschäftsführer auch der Hinweis auf seine rechtliche Zwangslage nicht, nach der er sich zum Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist zur Massesanierung zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 64 Abs. 1 GmbHG) befunden habe. Denn zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Mai 2007 (Aktenzeichen II ZR 48/06) die in der Vergangenheit nahezu unvermeidbare zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner insolvenzreifen GmbH wegen Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung für nichtig erklärt.
Erstmals stellte der BGH damit klar, dass Lohnsteuerzahlungen auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Da die Nichtabführung von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB strafbar ist, gilt dies ebenfalls für Sozialversicherungsbeiträge, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abgeführt werden.
Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers: Diese BFH-Entscheidungen sollten Sie kennen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmaßgeblich
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nur dann von der persönlichen Haftung, wenn bei Fälligkeit keine liquiden Mittel zur Entrichtung der einbehaltenen Lohnsteuer mehr vorhanden sind. Ansonsten besteht dessen Zahlungsverpflichtung bis zur Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Haftung darüber hinaus auch nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit fällt (Urteil vom 23. September 2008 ( VII R 27/07 –).
Rückforderung durch Insolvenzverwalter
Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers bejahte der Bundesfinanzhof auch in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter später unter bestimmten Voraussetzungen die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge zurückfordern könnte. Mit eben dieser Begründung wollte ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hatte, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung erreichen. In letzter Instanz wies der Bundesfinanzhof seinen Einwand zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt erlassenen Haftungsbescheide. Ein für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer könne sich keinesfalls darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte (Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 65/05 –).
Private Überweisung
Ein GmbH-Gesellschafter handelt selbst dann in Vertretung der Kapitalgesellschaft, wenn er Lohnschulden der GmbH ohne Verpflichtung aus seinem eigenen Vermögen tilgt und Lohnzahlungen zugunsten von Arbeitnehmern der Gesellschaft vom eigenen Konto ausführen lässt. Infolge dessen hat er für die Einbehaltung und fristgerechte Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt zu sorgen. Im Streitfall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH geschuldete (Netto-)Löhne für zwei Monate aus eigenen Mitteln unmittelbar an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Da weder Lohnsteuer noch andere Abgaben gezahlt wurden, nahm ihn das Finanzamt mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs als Haftender für die offene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschläge sowie für die aufgelaufenen Säumniszuschläge in Anspruch (Urteil vom 22. November 2005 VII R 21/05 –).
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens