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Terrorismusprävention als Compliance Pflicht
Terrorismusprävention als Compliance Pflicht
Creditreform Unternehmermagazin
Neuss, 09.06.2010
Ausgangssituation
Die Terroranschläge des 11. September 2001 und weitere in den folgenden Jahren haben zu einer Änderung der Embargopolitik und zu einer Verschärfung der Gesetze und Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung geführt.
Bis zu diesem Zeitpunkt standen nur einige Länder und kritische Güter auf der Ausfuhrverbotsliste. Mit der Verabschiedung der Resolution 1373 (2001) am 28. September 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedsstaaten zu umfassenden Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus verpflichtet. Die Resolution ist für alle Staaten verpflichtend und greift mit ihren Vorgaben in die nationale Gesetzgebung der Staaten ein.
Diese Vorgaben der Vereinten Nationen wurden von der EU in zwei Verordnungen (2580/2001; 881/2002) umgesetzt. Inhalt ist generell die Beseitigung der finanziellen Grundlagen des Terrorismus, d.h. die Umsetzung durch Finanzsanktionen gegen terrorverdächtige Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen.
Mit dieser Umsetzung verpflichten sich alle Unternehmen innerhalb der EU, innerbetriebliche Vorkehrungen zu treffen, dass Geschäftskontakte (auch inländische) zu gesperrten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen weder aufgebaut noch unterhalten werden.
Neben den jeweiligen nationalen Vorgaben sind auch die US-amerikanischen Anforderungen wie die des Office of Foreign Asssets Control (OFAC) zu beachten.
Diese Liste, die vom US-Department of Treasury erstellt wird, enthält Namen von Export-/Importfirmen, Reedereien und Ländern sowie Personen die aufgrund nationaler Entscheidungen der US-Behörden im Handel mit
den USA einer Überwachung unterliegen und/oder mit einem Embargo belegt sind.
Weiterhin wurde mit dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBeKErgG) auch die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 01.08.2006 umgesetzt, die im Wesentlichen Durchführungsbestimmungen zur Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ (PEP) enthält.
Herausforderung
Die vorgenannten Verordnungen untersagen jegliche geschäftliche Beziehungen zu einzelnen Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen, die terrorverdächtig sind. Die Überprüfung der Geschäftskontakte muss kontinuierlich erfolgen.
So sind zum einen die Institute aus dem Finanz- und Finanzdienstleistungssektor vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden gefordert, Einblick in die Finanztransaktionen ihrer Kunden zu nehmen und entsprechend Guthaben einzufrieren.
Doch auch jedes Unternehmen ist dazu angehalten, diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies betrifft dabei nicht nur Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern ohne Ausnahme alle Unternehmen, die Kundengelder verwalten, zum Beispiel durch Annahme von Anzahlungen und Vorauskassezahlungen - unabhängig vom Bestimmungsland der Lieferung.
Bei jeder Lieferung in ein Drittland muss ebenso geprüft werden, ob der Empfänger eine Namensgleichheit zu einer in den Listen aufgeführten Person aufweist bzw. einem benannten Unternehmen nahe steht.
Hier ist insbesondere auch die neue Dual-Use-Verordnung (EG) zu beachten, die seit 27.08.2009 in Kraft ist. Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, zum Beispiel Flugüberwachungs- und Kommunikationssysteme, aber auch Bauteile, Kondensatoren und Schrauben.
Die Compliance Richtlinien und Dokumentationspflichten haben sich hier verschärft. Länder, Personen und Güter müssen nachweislich geprüft werden, auch dann, wenn Unternehmen keine gelisteten (Dual-Use-) Güter exportieren. In diesem Zusammenhang wird auf das neue ATLAS-Ausfuhrverfahren hingewiesen. Insbesondere bei der Beantragung des Status "Zugelassener Ausführer" müssen Unternehmen belegen können, dass die Prüfung ihrer Geschäftspartner gemäß den Vorschriften durchgeführt worden ist.
Auf den Webseiten der EU stehen alle Sanktionslisten zum Download bereit. Diese enthalten mehrere tausend Einträge und ändern sich kontinuierlich.
Der Abgleich mit den Sanktionslisten ist auf Grund der Vielzahl von Listen und Formaten sehr komplex und gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Eine einheitliche Regelung, wie der Abgleich dieser Listen in die Unternehmensprozesse und IT-Systeme integriert werden kann, gibt es bislang nicht.
Was sind die Folgen einer Nichtbeachtung?
Die Regelungen in den Verordnungen sehen ein prinzipielles Verbot der Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Personen und deren Organisationen vor, die in der EU-Sanktionsliste aufgeführt sind. Insofern ist es wichtig, die Kundendaten regelmäßig zu überprüfen. Die Nichteinhaltung der EG-Antiterrorismusverordnung wird als Embargoverstoß gemäß § 34 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geahndet.
Lösung zur Umsetzung der Compliance Anforderung
Der Faktor Transparenz und Zeit spielt beim stetigen Monitoring und Einhalten von EU-Finanzsanktionen und weiterer Anforderungen wie zum Beispiel der OFAC-Liste sowie der PEP-Listen eine große Rolle.
CrefoSystem Online Compliance Check unterstützt sowohl bei der regelmäßigen Prüfung der relevanten Listen als auch bei der Prüfung unternehmenseigener Listen, zum Beispiel selbst erstellter PEP-Listen oder Sperrlisten.
Die Prüfung kann entweder über eine Web-Lösung mit oder ohne Kombination der Einholung von Wirtschafts- und Consumer-Auskünften erfolgen, oder auch im regelmäßigen Batchbetrieb. In der Batch-Variante stellt der Kunde seine Stammdaten per Datenübertragung oder Datenträgeraustausch zur Verfügung und erhält innerhalb weniger Tage eine komplette Überprüfung des Datenbestands und möglicher Treffer zurück.
Persönliche Ansprechpartner
Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei:
Silvia Rohe, Senior Consultant
Compliance & Fraud Management
Verband der Vereine Creditreform e. V.
Tel.: + 49 (0) 21 31 - 109 3862
Mobil: + 49 (0) 1 72 - 2 68 00 72
s.rohe@verband.creditreform.de
und
Alexander Krämer, Mitglied der Geschäftsleitung
Verband der Vereine Creditreform e. V.
Tel.: + 49 (0) 711- 758576-0
Mobil: + 49 (0) 1 73 - 900 8559
a.kraemer@verband.creditreform.de
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