Wann darf eine Bank dem Unternehmer Kredite kündigen – und wie lässt sich das verhindern?
Unser zweiter Beispielfall in Folge zeigt: Sich früh zu informieren, kann nicht schaden – auch wenn es (noch) keinen konkreten Anlass hierfür gibt.
Bereits in der Januar-Ausgabe haben wir Unternehmer dafür sensibilisiert, dass eine Kündigung ihres Kreditvertrages durch die Bank nicht auszuschließen ist – und einige sinnvolle Vorsichtsmaßnahmen empfohlen. Ein weiterer aktueller Beispielfall zeigt nun, dass dies eine gute Entscheidung war.
Auch Sebastian B. hielt bisher offenbar nichts davon, seine privaten Kreditverbindlichkeiten mit seinen betrieblichen Darlehen zu verbinden. Jedenfalls vermied es der Unternehmer regelmäßig, sein privates Anschaffungsdarlehen, vor drei Jahren bei der örtlichen Sparkasse aufgenommen, seiner eigentlichen Hausbank mitzuteilen. Dies wäre zumindest immer dann erforderlich gewesen, wenn ihm dieses Kreditinstitut, das für die betrieblichen Kredite zuständig ist, ein Mal im Jahr ein Formular vorlegte, in dem B. seine
regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben eintragen musste. Die Bank will mit einer solchen regelmäßigen Übersicht weitgehend sicher stellen, dass B. nicht über seine Verhältnisse lebt und mit den Betriebseinnahmen nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Lebensunterhalt seiner Familie sowie seine Zins- und Tilgungsraten bestreiten kann. Die Warnungen seines Steuerberaters, dass das Verhalten von B. zu „erheblichen Konsequenzen“, wie der Steuerberater es nannte, seitens der Bank führen kann, nahm dieser
nicht Ernst: „Die Bank gehen meine privaten Schulden nichts an.“
Dass diese die Sachlage anders sieht, musste der Unternehmer nun feststellen: Das Kreditinstitut forderte ihn ultimativ auf, ihm seine „vollständigen“ Kreditverbindlichkeiten „zeitnah“ mitzuteilen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, müsse er „mit fristloser Kündigung aus wichtigem Grund“ rechnen. Zum Hintergrund: Offensichtlich hat die Bank durch eine andere Quelle erfahren, dass ihr Kunde einen weiteren Kredit in Anspruch nimmt.
Im Ergebnis wird sich B., durch diese deutliche Formulierung aufgeschreckt, gemeinsam mit dem Steuerberater sehr kurzfristig mit seinem Kreditgeber in Verbindung setzen und, dies zeichnet sich ab, zukünftig sorgfältiger mit Bankformularen umgehen.
Gründe für Kreditkündigung
Dieser Praxisfall zeigt deutlich die Gefahr, die durch unvollständige Informationen durch den Unternehmer als Kreditnehmer entstehen kann. Allerdings ist es keineswegs ins mehr oder weniger freie Ermessen des jeweiligen Bankinstituts gestellt zu entscheiden, wann und in welcher Form ein „wichtiger Grund“ zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist vorliegt, auf den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken in diesem Zusammenhang übrigens ausdrücklich abstellen. So kann ein wichtiger Kündigungsgrund
vor allem vorliegen, wenn
wie im dargestellten Fall der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die vor allem für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von „erheblicher Bedeutung“ waren,
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit „eintritt oder einzutreten droht“ und somit die Kreditrückzahlung gefährdet ist oder
der Kunde einer möglichen Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
Ergänzend dazu ist es für Betriebsinhaber wichtig zu wissen, dass eine Kündigung grundsätzlich erst nach dem erfolglosen Ablauf einer „zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist“ oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist. Die Erfahrung zeigt, dass eine tatsächliche fristlose Kündigung nach exakt dieser Definition dagegen in aller Regel kaum erfolgt. Die heutige Kommunikation zwischen Kunde und Bank einschließlich der betriebswirtschaftlichen Kontrollmechanismen auf beiden Seiten lassen vor allem zu
erwartende Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse regelmäßig früh erkennen. Dies bietet die Möglichkeit rechtzeitiger Reaktionen, die sowohl vom Kunden als auch von der Bank ausgehen können und die dabei helfen, eine Kündigung zu verhindern.
Kreditsicherheiten bewerten
Schwieriger dagegen ist die Einschätzung der jeweils aktuellen Kreditsicherheiten, deren Höhe sich im Laufe der Zeit durchaus verändern kann. Hier gibt es Handlungsbedarf vor allem auf Seiten der Bankinstitute, die sich nach wie vor häufig zurückhalten, wenn es um ihre konkreten Wertansätze beispielsweise bei einer Grundschuld, bei einer Bürgschaft oder bei einer Verpfändung der Betriebsausstattung geht. Eine vorschnelle Nachforderung weiterer Sicherheiten sollte vielmehr voraussetzen, dass dem Kunden
detailliert und plausibel dargelegt wird, wie die Bank als Kreditgeber zu ihrer veränderten Bewertung gekommen ist – und welches Zahlenmaterial sie hierzu verwendet hat. Bei einem derartig transparenten Verfahren kann der Kunde seinerseits durch eine eigene Wertermittlung dagegen halten. Dies kann bei einer Grundschuld beispielsweise durch das Gutachten eines Sachverständigen erfolgen, der möglicherweise zu einem anderen für den Kreditnehmer günstigeren Wertansatz des mit dieser Grundschuld belasteten Grundstücks
kommt.
Führt in absoluten Ausnahmefällen an einer fristlosen Kündigung tatsächlich kein Weg vorbei, steht dem Kreditnehmer für die Abwicklung auch hier grundsätzlich eine „angemessene Frist“ zu. Oft muss nämlich erst einmal ein neuer Kreditgeber gefunden werden, um den bisherigen Kredit abzulösen. Dies kann gerade in heutiger Zeit, wenn es denn überhaupt möglich ist, einige Monate dauern. Ist die Kunde-Bank-Beziehung aber erst einmal an diesem Punkt angekommen, erfolgt die Kommunikation meist ohnehin nur noch zwischen
dem Anwalt des Kunden und der Rechtsabteilung der Bank.
Kündigung durch Kreditnehmer
Neben dem Kündigungsrecht der Bank sehen die Banken-AGB die Kündigung „aus wichtigem Grund“ auch durch den Kunden als Kreditnehmer vor. Im Gegensatz zur bankseitigen Kündigung finden sich hierzu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch keine exemplarischen Gründe. Je nach Bedeutung einer solchen Kündigung ist es daher sinnvoll, zunächst den Rat eines sachkundigen Anwalts einzuholen. Ein sprichwörtlicher „Schnellschuss“ kann für den Kreditnehmer dagegen vor allem dann zu Nachteilen führen, wenn eine erforderliche
Kreditablösung noch nicht endgültig gesichert ist.
Kreditkündigung: Aktuelles Gerichtsurteil
Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt haben in einem interessanten Beschluss verdeutlicht, dass eine Kreditkündigung für das beteiligte Bankinstitut durchaus schwierig sein kann. Diese Kreditkündigung „aus wichtigem Grund“ wurde von der Bank damit begründet, dass sie von ihrem Kunden beim Vertragsabschluss angeblich getäuscht wurde. Er hatte seinerzeit nämlich verschwiegen, dass seine Frau vor einigen Jahren zwei eidesstattliche Versicherungen auf Grund finanzieller Probleme leisten musste. Die OLG-Richter
argumentierten dagegen, dass der Schufa-Eintrag keine entsprechenden Informationen enthielt und der Kunde diese von sich aus nicht ansprechen musste (AZ: 19 U 41/ 10). Die vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages sei somit rechtswidrig.