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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 10/07
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Oktober 2007)
Schuldzinsenabzug nach Betriebsaufgabe
Nach Vorgabe des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Schuldzinsenabzug für betrieblich aufgenommene Darlehen als nachträgliche Betriebsausgaben nur insoweit erlaubt, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen im Rahmen der Betriebsaufgabe beglichen werden können. Lediglich nicht tilgbare Betriebsschulden gelten ausnahmsweise solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfällt. Jetzt hat das höchste Finanzgericht nachgelegt und die Messlatte für den Schuldzinsenabzug deutlich höher gelegt:
Akzeptiert werden Verwertungshindernisse nur noch, wenn sie ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Werden dagegen aktive Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen übernommen, zählen die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten als privat veranlasst. Keine Rolle spielt dabei, zu welchem Zweck die Verbindlichkeiten ursprünglich aufgenommen wurden. Das Nachsehen hatte ein Unternehmer, der bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses sowie Fahrzeuge in das Privatvermögen überführt hatte.
Einen betrieblichen Grund für die nicht abgelösten Darlehen erkannten die Richter im strittigen Fall nicht. Der Kläger habe allein aus privaten Gründen darauf verzichtet, sein privates Wohnhaus zu veräußern (Urteil vom 28. März 2007 X R 15/04 –).
Verträge zwischen nahen Angehörigen
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und so auch tatsächlich durchgeführt werden. Überraschenderweise hat der BFH trotz dieser hohen Anforderungen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Angehörigen kürzlich nur indizielle Bedeutung zugemessen (Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04 - ).
Im Streitfall ließen die Richter den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für mehrere mit Enkelkindern abgeschlossene Darlehensverträge zu, obwohl die Verträge erst Jahre später durch einen zwischenzeitlich eingeschalteten Ergänzungspfleger genehmigt worden waren. Entscheidend für die Anerkennung war nach Auffassung der Richter vielmehr, dass die Verträge auch tatsächlich durchgeführt wurden und die Vertragsparteien nach Erkennen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hingewirkt hatten.
Eine lediglich indizielle Bedeutung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit will die Finanzverwaltung aber nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptieren. Im Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2007 ( IV B 2 – S 2144/0 –) werden die Finanzämter angewiesen, einer erst nachträglich herbeigeführten zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich keine Bedeutung für die Vergangenheit beizumessen. So hegen die obersten Finanzbehörden bei Nichtbeachtung der Formvorschriften ernstliche Zweifel am Bindungswillen der Vertragspartner.
Zwischenzeitlich ist auch der BFH zurückgerudert und hat den Vertragspartnern im Anschlussurteil vom 22. Februar 2007 ( IX R 45/06 –) die Nichtbeachtung der zivilrechtlichen Formvorschriften angelastet. Anders als in der steuerzahlerfreundlichen Entscheidung vom 7. Juni 2006 hielten es die Richter für unbeachtlich, dass nach Erkennen der Unwirksamkeit der mit minderjährigen Kindern abgeschlossenen Darlehensverträge zeitnah ein Ergänzungspfleger eingeschaltet wurde.
Tarifbegünstigte Aktienoptionen
Räumen Unternehmen ihren Arbeitnehmern nicht handelbare Aktienoptionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu günstigen Einkaufspreisen ein, stellt der spätere Vermögensvorteil steuerlich einen geldwerten Vorteil dar. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich der Optionskosten. Lohnbesteuert wird der geldwerte Vorteil am Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen – und zwar unabhängig davon, ob die Aktienkurse zwischen Optionsausübung und Ausbuchung Schwankungen unterlagen.
Da Aktienoptionsprogramme üblicherweise als Anreiz für eine mehrjährige Tätigkeit im Unternehmen aufgelegt werden, unterliegen die geldwerten Vorteile nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Dezember 2006 ( VI R 13601 –) lediglich dem ermäßigten Einkommensteuertarif (sogenannte "Fünftelungsregelung" nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Allerdings setzten die Richter voraus, dass zwischen Einräumung und Erfüllung der Aktienoption eine Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Monaten liegt und mit der eingeräumten Option im Einzelfall keine konkrete frühere Arbeitsleistung zusätzlich entlohnt wird.
Unmaßgeblich ist dagegen, ob dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden oder die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang ausgeübt wird.
Ob das Optionsrecht zum vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt wird, hängt zumeist vom Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit ab. Macht der Arbeitnehmer von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch, dürfen die gesamten Optionskosten mit Rückendeckung des BFH in dem Kalenderjahr als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, in dem das Optionsrecht verfällt (Urteil vom 3. Mai 2007 – VI R 36/05 –).
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt"
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