Wegen der strengen Nachweispflichten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ziehen immer mehr Unternehmer vor die Finanzgerichte. Häufig erhalten sie dabei Rückendeckung vom Bundesfinanzhof.
Angesichts der fortschreitenden Umsatzsteuerbetrügereien im EU-Binnenmarkt pochen die Finanzbehörden auf umfassende Nachweise, ob die Waren tatsächlich in andere Mitgliedstaaten geliefert wurden. Zu Gunsten steuerehrlicher Unternehmer dürfen sie die begehrte Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen aber nicht mehr allein mit dem Hinweis auf verspätet erbrachte Nachweise versagen. Die unternehmerfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs wurden von den deutschen Finanzbehörden zwar zeitnah umgesetzt; zur Verhinderung drohender Steuerausfälle formulierten sie gleichzeitig jedoch neue, heftig kritisierte Nachweispflichten.
Auf Missfallen der Wirtschaft stieß insbesondere die Ankündigung, künftig nur noch vollständig ausgefüllte CMR-Frachtbriefe als Versendungsbelege zu akzeptieren, aus denen sich die tatsächliche Übergabe der Liefergegenstände an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erkennen lässt. Zwar sind die Finanzbehörden letztlich auch hier auf die großzügigere Rechtsauffassung des BFH eingeschwenkt, wonach der Versendungsnachweis vom Lieferanten durchaus durch einen CMR-Frachtbrief ohne die (in Feld 24) vorgesehene Empfangsbestätigung des Abnehmers über den Warenempfang am Bestimmungsort geführt werden kann. Auf eine Unterschrift des Absenders auf dem Frachtbrief wollen sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE) bislang freilich noch nicht verzichten. Danach sollen die Angaben im Frachtbrief bei fehlender Unterschrift nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sein; den betreffenden Frachtbrief müssen die Finanzämter deswegen als nicht ordnungsgemäß ablehnen. Doch auch in diesem Fall hat sich der BFH in letzter Instanz auf die Seite des klagenden Unternehmens gestellt: Nach seiner Entscheidung vom 17. Februar 2011 (Az.: V R 28/10) bedarf es entgegen der anders lautenden Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass keiner Unterschrift vom Auftraggeber des Frachtführers auf dem CMR-Frachtbrief.
Steuerbefreiung trotz Umsatzsteuerkarussell
In einer weiteren, zeitgleich veröffentlichten Entscheidung (Az.: V R 30/10) stellten die BFH-Richter darüber hinaus klar, dass gutgläubige Lieferanten nicht zwangsläufig die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung aufgrund ihrer Verwicklung in Umsatzsteuerkarusselle hinnehmen müssen. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall danach erst aufgrund einer Verschleierung der Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit verweigert werden - immerhin erschwert eine absichtliche Täuschungsmaßnahme die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland. Gerät ein Lieferant dagegen unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen.
Dennoch bleibt Vorsicht angebracht: Obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) die strengen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits zuvor mehrfach entschärft hatte, bleiben die Umsatzsteuerbetrügereien im innergemeinschaftlichen Warenverkehr auch den höchsten Finanzrichtern ein Dorn im Auge. So hat der BFH zuletzt deutlich gemacht, dass der Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen nur im Bestimmungsland der Ware zulässig ist. Verwendet der Abnehmer jedoch eine andere als die ihm vom Bestimmungsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), so muss er in diesem anderen Mitgliedsstaat zwar ebenfalls den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern, erhält aber trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war eine deutsche GmbH beim Ankauf der Mobiltelefone mit ihrer deutschen USt-IdNr. aufgetreten, obwohl die Ware tatsächlich nie nach Deutschland, sondern von Italien nach Österreich gelangt war. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der GmbH wurde der Warenverkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, während der Ankauf der Mobilfunktelefone als steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland eingestuft wurde. Weil die GmbH gegenüber dem liefernden Unternehmen ihre deutsche USt-IdNr. angegeben hatte, galten die Mobiltelefone als in Deutschland erworben. Allein durch die fehlerhafte Verwendung einer USt-IdNr. sind damit 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, ohne dass ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (BFH-Urteil vom 8. September 2010, Az.: XI R 40/08).