Zur erleichterten Betriebsübergabe sind Vermögensübertragungen gegen lebenslange Versorgungsleistungen seit jeher steuerlich begünstigt. Im Regelfall übertragen dabei Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Wirtschaftseinheiten wie Unternehmen oder Grundbesitz auf ihre Kinder. In Ausnahmefällen akzeptieren die Finanzämter daher auch Vermögensübertragungen an entferntere Angehörige und familienfremde Dritte, sofern diese aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers nachweisen können. Da Vermögensübertragungen gegen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen ertragsteuerlich als unentgeltlicher Erwerbsvorgang betrachtet werden, unterbleibt die Aufdeckung stiller Reserven, deren Besteuerung ansonsten oft genug eine Betriebsfortführung gefährden würde. Darüber hinaus winken Progressionsvorteile, weil die laufenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abgezogen und vom nun nicht mehr im Berufsleben stehenden Empfänger mit einem geringeren Grenzsteuersatz als sonstige Einkünfte versteuert werden dürfen.
Um den Sonderausgabenabzug nicht zu gefährden, müssen alle Änderungen eines Versorgungsvertrags von den Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn aufgrund einer finanziell verschlechterten Lage des übertragenen Betriebs vorübergehend geringere Versorgungsleistungen als ursprünglich vereinbart erbracht werden oder Rentenzahlungen vereinzelt unterbleiben. Mit weitreichenden Folgen: Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich" ausgesetzt, bleiben auch die weiteren Zahlungen nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 15. September 2010, Az. X R 13/09).
Aufbewahrung von privaten Belegen
Seit 2010 sind steuerliche Außenprüfungen nicht mehr nur auf Unternehmen beschränkt – neuerdings müssen selbst Privatleute mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 Euro mit verschärften Kontrollen vor Ort rechnen. Zu diesem Zweck wurde eigens eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen eingeführt. Wie und in welchem Umfang Privatleute ihre neuen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen haben, lässt sich der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 10. Dezember 2010 (Az. S 0240.1 – 3/3 St 42) entnehmen. Danach besteht für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb betroffener Einkünfte wie beispielsweise Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen keine Aufbewahrungspflicht. Belege, die dem zuständigen Finanzamt zwecks Vorbehaltsveranlagung bereits zur Einsicht überlassen wurden, brauchen mit Ausnahme von Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück nach Rückgabe ebenfalls nicht länger aufbewahrt werden.
Sollte das Finanzamt dabei eine erneute Belegprüfung nicht ausschließen können, muss es den Steuerpflichtigen schon bei Belegrückgabe darauf hinweisen. Wichtig auch: Zwar kann die Anerkennung geltend gemachter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen grundsätzlich auf Basis vorgelegter Ausdrucke von pdf-Dateien erfolgen; zwecks Missbrauchsverhinderung dürfen die Finanzämter bei Zweifeln an der Authentizität oder Integrität der eingereichten Belege jedoch weitere Nachweise fordern. Dazu zählt die Verwaltungsanweisung insbesondere eine Bestätigung des Rechnungsausstellers!