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Moderne Zeiten

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 04.10.2010


Mit der Papplohnsteuerkarte 2010 endete eine 85-jährige Tradition. Der elektronische Nachfolger kommt jedoch erst 2012 zum Einsatz. In der Übergangszeit haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Besonderheiten zu beachten.

Die Automatisierung der Lohnbesteuerung hat auch vor den Behörden nicht halt gemacht. Nachdem die elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Bescheinigungen (Rückseite der Lohnsteuerkarte) durch den Arbeitgeber bereits seit 2004 erfolgreich praktiziert wird, folgt unter dem Projekttitel „ELSTER LOHN II“ nun die weitaus ambitioniertere Ausmusterung der Papplohnsteuerkarte. Denn ab dem Jahr 2012 sind nicht mehr die Gemeinden, sondern allein die Finanzämter für Eintragungen und Änderungen aller bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, dauerndes Getrenntleben, Kinder oder Religionszugehörigkeit zuständig. Zu diesem Zweck betreibt die Finanzverwaltung derzeit den Aufbau einer zentralen Datenbank, in der diese für den Lohnabzug entscheidenden Besteuerungsgrundlagen künftig vorgehalten, aktualisiert und vom Arbeitgeber jederzeit abgerufen werden können. Für sämtliche melderechtlichen Änderungen (beispielsweise Geburt eines Kindes, Adoption, Kirchenaus- oder Kircheneintritt, Heirat oder Tod) bleiben dagegen weiterhin die Bürgerämter der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zuständig.

Vereinfachung und Bürokratieabbau

Eben dieser Online-Zugriff auf die beim Bonner Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dürfte die Lohnbesteuerung für den Arbeitgeber erheblich vereinfachen, da vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte mehr angefordert werden braucht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale erhält der Arbeitgeber künftig direkt von der Finanzverwaltung. Zudem wird eine automatisierte Übernahme der Besteuerungsmerkmale in das Lohnkonto durch die eingesetzte Lohnabrechnungs-Software möglich sein. Von der Umstellung profitieren freilich auch die Behörden: Während bei den Kommunen erhebliche Kosteneinsparungen durch die künftige Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf das Meldewesen zum Tragen kommen, erhofft sich die Finanzverwaltung neben dem dringend notwendigen Bürokratieabbau auch eine wirksame Bekämpfung des derzeit noch lukrativen Handels mit Lohnsteuerkarten.

Übergangsregelungen für Arbeitgeber

Da Lohnsteuerkarten von den Gemeinden letztmalig für 2010 versandt wurden, das elektronische Abrufverfahren jedoch erst am 1. Januar 2012 seinen Echtbetrieb aufnimmt, sind in der Zwischenzeit einige Besonderheiten zu beachten. Die wohl Wichtigste: Auch im Jahr 2011 bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 einschließlich aller eingetragenen Abzugsmerkmale und Freibeträge gültig. Der am 19. Mai 2010 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 verpflichtet den Arbeitgeber deshalb zur Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten 2010 und verbietet ausdrücklich deren Vernichtung. Eine weitere Ausnahmeregelung greift in den Fällen, in denen von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte 2010 ausgestellt wurde: Nimmt ein Arbeitnehmer erstmals in 2011 eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf, erhält er vom Finanzamt auf Antrag statt dessen eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Zu Vereinfachung kann der Arbeitgeber bei ledigen Ausbildungsanfängern jedoch auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichten, sofern er beim Lohnsteuerabzug 2011 die Steuerklasse I zugrunde legt.

Für Arbeitnehmer mit vorhandener Lohnsteuerkarte 2010 ändert sich 2011 dagegen wenig, da sämtliche Freibeträge des Jahres 2010 automatisch ihre Gültigkeit behalten. Erst nach der für 2012 geplanten Einführung des elektronischen Verfahrens müssen alle antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Wer seinen Arbeitsplatz im Übergangszeitraum wechselt, erhält die Lohnsteuerkarte 2010 von seinem bisherigen und übergibt sie seinem neuen Arbeitgeber. Stimmen die eingetragenen Steuerklassen und Kinderfreibeträge nicht mehr, nimmt aber nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt die erforderlichen Änderungen vor.

Autor: Bernhard Lindgens



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