Steuerberater und Rechtsanwälte dürfen bei sie betreffenden Außenprüfungen jedenfalls dann nicht die Vorlage von man-dantenbezogenen Unterlagen mit Hinweis auf ihr Berufsgeheimnis verweigern, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Außenprüfungen auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen. Steuerberater und Rechtsanwälte sind deshalb grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Ermittlung steuerrelevanter Sachverhalte verpflichtet und können sich nicht auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach den Paragrafen 103 und 104 der Abgabenordnung (AO) berufen. Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen und Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten beispielsweise durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern bereits offenbart worden sind. Darüber hinaus darf das Finanzamt mandantenbezogene Unterlagen in neutrali-sierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. In welcher Weise - etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten - der geprüfte Steuerberater oder Rechtsanwalt für eine Wahrung seines beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt, bleibt ihm freilich selbst überlassen (Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05).
Rücküberweisung von Steuererstattungen
Auf gekündigte Girokonten überwiesene unberechtigte Steuererstattungen müssen vom Kreditinstitut nicht an das Finanzamt erstattet werden. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten einer Bank, die den Betrag zunächst auf einem vom Kunden zuvor gekündigten Konto verbucht, anschließend auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt hatte. Da das Kreditinstitut nicht selbst Empfängerin der Zahlung des Finanzamts sei, könne von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangt werden (Urteil vom 10. November 2009, Aktenzeichen VII R 6/09).